Satzung

Satzung des RRB gültig ab 2019

Neue-Satzung_Aenderungen-2019 (zum Download)

 

Satzung
des
Regionalverbandes für das Rheinische- und Bergische-Land
im Bund Deutscher Karneval eV

Artikel 1 1.1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1.1.1) Der Verein führt den Namen „Regionalverband für das Rheinische- und Bergische-Land im Bund Deutscher Karneval e.V. Kurzform: Regionalverband Rhein-Berg im BDK e.V.
Er wurde im August 1957 als Regionalverband der Karnevalsgesellschaften des Rheinisch-Bergischen Kreises gegründet und am 23. Sept. 1983 unter der Nr. 1539 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach eingetragen. 1.1.2) Der Regionalverband ist ein eingetragener Verein (e.V.). 1.1.3) Das Regionalverbandsgebiet umfaßt den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Oberbergischen Kreis und das Gebiet der ehemaligen Stadt Porz. 1.1.4) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. 1.1.5) Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Geschäftsführers. 1.1.6) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Damit ist das Kalenderjahr als Geschäftsjahr festgelegt. 1.1.7) Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Artikel 2
2.1 Zweck und Aufgaben

2.1.1) Zweck des Regionalverbandes ist die Förderung und Pflege des Karnevals auf traditionsgebundener. regionaler und landschaftstypischer Grundlage und die Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von Tanzturnieren und Jugendtanzturnieren sowie durch öffentliche

Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche und der Bereitstellung der heimatgeschichtlichen Archivbestände zur öffentlichen Nutzung. 2.1.2) Aufgaben des Regionalverbandes sind: a) Zusammenschluß und ständige Kontaktpflege der im Regionalverbandsgebiet ansässigen Karnevalsgesellschaften und -vereine sowie karnevalistischer Interessengemeinschaften b) Interessenvertretung der Mitglieder c) Beratende und helfende Funktion gegenüber den Mitgliedern d) Kontaktpflege zu Behörden, Institutionen und der Presse e) Unterhaltung eines Archivs.

Der Regionalverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Regionalverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Regionalverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Artikel 3
3.1 Arten der Mitgliedschaft

Der Regionalverband hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. 3.1.1) Ordentliche Mitglieder können werden: Karnevalsgesellschaften und -vereine karnevalistische Interessengemeinschaften Tanzkorps Einzelpersonen. 3.1.2) Fördernde Mitglieder können werden: natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Gesellschaften des Handelsrechts Nichtrechtsfähige Vereine. 3.1.3) Ehrenmitglieder können werden: Natürliche Personen die um den deutschen Karneval besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung oder Haupttagung mit 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ernannt.

Artikel 4

4.1 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

4.1.1) Erwerb der Mitgliedschaft Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Regionalverbandsmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder im Bund Deutscher Karneval (eV). 4.1.2) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt b) Ausschluß c) Tod.

zu a): Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist.

zu b): Der Ausschluß erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. Haupttagung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Das auszuschließende Mitglied muß in der Tagesordnung der entsprechenden Mitgliederversammlung bzw. Haupttagung namentlich genannt werden.

Ausschlußgründe sind:

1. Verbandsschädigendes Verhalten

2. Nichterfüllung der Beitragspflicht für zwei aufeinanderfolgende Jahre nach zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung, wobei die zweite Aufforderung per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden ist.

3. Einspruch gegen den Ausschluß Gegen den erfolgten Ausschluß kann innnerhalb von drei Monaten nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung bzw. Haupttagung Einspruch

eingelegt werden. Das Präsidium entscheidet über diesen Einspruch mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

4. Berufung Gegen den Beschluß des Präsidiums kann nur Berufung beim Ehrenrat des Bundes Deutscher Karneval eingelegt werden, es sei denn, der Regionalverband hat einen eigenen Ehrenrat. Dessen Entscheidung ist endgültig.


Artikel 5
5.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.1) Aktive Mitglieder sind berechtigt Vergünstigungen, die durch den BDK und den Regionalverband erreicht werden, für ihre Belange zu nutzen. 5.1.2) Alle Mitglieder haben das Recht an Haupttagungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt und können Vorschläge zur Tagesordnung machen bzw. Anträge stellen. Stimmberechtigte Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht schriftlich auf eine andere Gesellschaft oder ein Einzelmitglied übertragen. Ein Mitglied darf maximal 2 Stimmen auf sich vereinigen. 5.1.3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und dessen Arbeit zu unterstützen. Die Beschlüsse der Haupttagung und der Mitgliederversammlung sind zu befolgen. 5.1.4) Mitglieder, die den Beitrag für das vorausgegangene Geschäftsjahr nicht gezahlt haben, besitzen kein Stimmrecht. Vor Beginn einer Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung sind diese Mitglieder hiervon in Kenntnis zu setzen.


Artikel 6

6.1 Mitgliedsbeiträge

6.1.1) Der Mitgliedsbeitrag des Regionalverbandes, der den BDK-Beitrag einschließt, wird von der Haupttagung festgesetzt und ist dann für alle Mitglieder verbindlich. 6.1.2) Die Beiträge sind bis zum 30. Juni des lfd. Geschäftsjahres zu entrichten. 6.1.3) Befreiung von der Beitragspflicht ist in besonderen Härtefällen durch das Präsidium für jeweils ein Geschäftsjahr möglich. Eine Befreiung vom anteiligen BDK-Beitrag ist nicht möglich.


Artikel 7

7.1 Organe

Die Organe des Regionalverbandes sind: 7.1.1) Die Haupttagung 7.1.2) Die Mitgliederversammlung
7.1.3) Das Präsidium 7.1.4) Der Ehrenrat


Artikel 8

Erklärung der Organe

8.1 Die Haupttagung

8.1.1) Die Haupttagung ist oberstes Organ des Regionalverbandes und findet alle drei Jahre statt. Außerordentliche Haupttagungen werden dann einberufen, wenn das Verbandsinteresse dies erfordert. Bei Antrag auf Einberufung durch die Mitglieder des Regionalverbandes bedarf es des schriftlichen Antrages von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder. 8.1.2) Die Einladung des geschäftsführenden Präsidiums zur Haupttagung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 8.1.3) Die Tagesordnung zur Haupttagung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerechten Einladung. 2. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder 3. Bericht des Präsidenten 4. Bericht des Geschäftsführers 5. Bericht des Schatzmeisters 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Entlastung des Schatzmeisters 8. Entlastung des Verbandspräsidiums 9. Wahl des Präsidenten 10. Wahl des Präsidiums 11. Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzprüfers 12. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr 13. Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung gemäß Artikel 9.1.1 14. Verschiedenes

8.2 Die Mitgliederversammlung

8.2.1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Im Jahr einer ordentlichen Haupttagung ersetzt diese die Mitgliederversammlung. 8.2.2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. 8.2.3) Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muß mindestens folgende
Punkte enthalten: 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerechten Einladung. 2. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder 3. Bericht des Präsidenten 4. Bericht des Geschäftsführers 5. Bericht des Schatzmeisters 6. Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung oder Haupttagung gemäß Art. 9.1.1 7. Verschiedenes

8.3 Das Präsidium

8.3.1) Das Präsidium besteht aus: dem Präsidenten bis zu drei Vizepräsidenten dem Geschäftsführer dem Schatzmeister bis zu elf Beisitzern 8.3.2) Das geschäftsführende Präsidium (Vorstand im Sinne des §26 BGB) sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 8.3.3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Haupttagung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen. Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt die Wahl geheim. 8.3.4) Scheidet während einer Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest dieser Wahlperiode durchzuführen. 8.3.5) Das Präsidium führt und repräsentiert den Regionalverband. 8.3.6) Die Tätigkeit im Verbandspräsidium ist ehrenamtlich. Es können jedoch auf Antrag nachgewiesene Kosten von Fall zu Fall durch Beschluss des Präsidiums erstattet werden. 8.3.7) Die Arbeit des Präsidiums richtet sich nach der Geschäftsordnung für das Präsidium. 8.3.8) Das Präsidium ist berechtigt, jederzeit Personen zu Beisitzern zu ernennen, solange die maximale Anzahl der Beisitzer gemäß Ziffer 8.3.1 noch nicht erreicht ist. Die ernannten Beisitzer üben ihr Amt zunächst kommissarisch, d.h. ohne Stimmrecht im Präsidium, aus und bedürfen einer Ergänzungswahl nach Ziffer 8.3.4 zum ordentlichen Beisitzer auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.

8.4 Der Ehrenrat

8.4.1) Es kann ein Ehrenrat gemäß der BDK-Ehrenrats-Ordnung gebildet werden.


Artikel 9

9.1 Fristen

9.1.1) Sämtliche Einladungen sind 30 Kalendertage vor der jeweiligen Versammlung an die Mitglieder zu versenden. 9.1.2) Anträge der Mitglieder sind spätestens am 20. Kalendertag vor der anberaumten Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. 9.1.3) Die Ergänzungen zur Tagesordnung sind vom Geschäftsführer bis spätestens 10 Kalendertage vor der Versammlung an die Mitglieder zu versenden. 9.1.4) Das Datum des Poststempels der Mitteilung per E-Mail oder der Tag der persönlichen Übergabe ist für die Termine der Punkte 1 – 3 gültig. 9.1.5) Der Tag der Versammlung zählt bei der Ermittlung der Fristen nicht mit.


Artikel 10

10.1 Leitung und Beschlußfassungen

10.1.1) Die Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums geleitet. 10.1.2) Beschlüsse der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit er gültig abgegebenen Stimmen erfaßt. 10.1.3) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. 10.1.4) Ein Beschluß zur Auflösung des Regionalverbandes kann nur durch 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. 10.1.5) Über jede Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem

protokollführenden Mitglied des Präsidiums und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums zu unterschreiben. 10.1.6) Die Anträge und Beschlüsse der Haupttagung bzw. der Mitgliederversammlung sind mit Datum und Stimmenverhältnis in ein Beschlußbuch einzutragen. 10.1.7) Die Wahl des Präsidiums erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2.


Artikel 11

11.1 Schlußbestimmungen

11.1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Fastnachtmuseum Kitzingen, das es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 11.2) Vorschläge oder Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der laufenden oder nächsten Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung vorzutragen, um bei sachlichen Änderungen auf Antrag in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. 11.3) Diese Satzung und Satzungsänderungen treten durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Danach ist allen Mitgliedern eine gültige Satzung bzw. die Satzungsänderung zuzusenden. 11.4) Für die von der Satzung nicht geregelten Vorgänge gelten die Vorschriften §§21 ff. BGB. 11.5) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Bergisch Gladbach.


Bergisch Gladbach, den 4.6.2019 Version 04.06.2019